Vereins­statuten

Vereins­statuten

Save a Soul-Hil­fe für Kin­der in Kenia

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Ver­ein führt den Namen ”Save a Soul-SAS-Hil­fe für Kin­der in Kenia“.

(2) Er hat sei­nen Sitz in 3430 Tulln an der Donau, Kir­schen­al­lee 1–7/Haus 28 und erstreckt sei­ne Tätig­keit auf Huma­ni­tä­re Hilfe.

(3) Die Errich­tung von Zweig­ver­ei­nen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Ver­ein, des­sen Tätig­keit nicht auf Gewinn gerich­tet ist, bezweckt bedürf­ti­gen Kin­dern in Ent­wick­lungs­län­dern huma­ni­tä­re und finan­zi­el­le Hil­fe zu leis­ten. Ins­be­son­de­re sol­len bedürf­ti­ge Kin­der Schul­bil­dung, Erzie­hung und Für­sor­ge erhalten.

§ 3: Mit­tel zur Errei­chung des Vereinszwecks

(1) Der Ver­eins­zweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 ange­führ­ten ideel­len und mate­ri­el­len Mit­tel erreicht werden.

(2) Als ideel­le Mit­tel dienen

a) Der Ver­ein errich­tet und betreibt gemein­sam mit Pro­jekt­part­nern eine Schu­le mit ange­schlos­se­nem Inter­nat in Limu­ru, Kenia. Ins­ge­samt kön­nen, mit Geneh­mi­gung der Kenia­ni­schen Behör­den, 200 Kin­der in 8 Klas­sen auf­ge­nom­men wer­den. Die Kin­der erhal­ten dort Obsor­ge, Nah­rung, Schul­bil­dung und falls not­wen­dig medi­zi­ni­sche Betreu­ung. Durch die Betreu­ung der Kin­der in Kenia durch ein­hei­mi­sche Per­so­nen wird indi­rekt auch durch die Schaf­fung von Arbeits­plät­zen Vor­ort und die Benüt­zung der ört­li­chen Infra­struk­tu­ren Ent­wick­lungs­hil­fe geleistet.

b) die Ent­wick­lung von Hilfsprojekten

c) die Infor­ma­ti­ons­er­tei­lung an poten­ti­el­le Spender

(3) Die erfor­der­li­chen mate­ri­el­len Mit­tel sol­len auf­ge­bracht wer­den durch

a) Bei­tritts­ge­büh­ren und Mitgliedsbeiträge

b) das Sam­meln von Spenden

c) finan­zi­el­le Kinderpatenschaften

d) Erträ­gen aus Hilfs­be­trie­ben des Vereins.

(4.) Eine Anhäu­fung von Finanz­ver­mö­gen ist nicht vor­ge­se­hen. Auf­grund der Ver­ant­wor­tung für die Schu­le und das ange­schlos­se­ne Inter­nat ist jedoch eine vor­aus­schau­en­de Finanz­ge­ba­rung unab­ding­bar und Geld­mit­tel in der Höhe der vor­aus­sich­ti­gen Jah­res­be­triebs­kos­ten der Schu­le mit ange­schlos­se­nem Inter­nat soll­ten auf dem Kon­to des Ver­eins bereit stehen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glie­der des Ver­eins glie­dern sich in ordent­li­che, außer­or­dent­li­che und Ehren­mit­glie­der. Sämt­li­che Mit­glie­der sind aus­schließ­lich ehren­amt­lich tätig. Eine finan­zi­el­le Abgel­tung von Tätig­kei­ten ist nicht vorgesehen.

(2) Ordent­li­che Mit­glie­der sind jene, die sich voll an der Ver­eins­ar­beit betei­li­gen. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der sind sol­che, die die Ver­eins­tä­tig­keit vor allem durch Zah­lung eines Mit­glieds­bei­trags ins­be­son­de­re in Form einer Kin­der­pa­ten­schaft för­dern. Ehren­mit­glie­der sind Per­so­nen, die hier­zu wegen beson­de­rer Ver­diens­te um den Ver­ein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen alle phy­si­schen Per­so­nen, die eine Paten­schaft zu einem Kind erwer­ben (außer­or­dent­li­che Mit­glie­der) sowie juris­ti­sche Per­so­nen und rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten werden.

(2) Über die Auf­nah­me von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand. Die Auf­nah­me kann ohne Anga­be von Grün­den ver­wei­gert werden.

(3) Bis zur Ent­ste­hung des Ver­eins erfolgt die vor­läu­fi­ge Auf­nah­me von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­dern durch die Ver­eins­grün­der, im Fall eines bereits bestell­ten Vor­stands durch die­sen. Die­se Mit­glied­schaft wird erst mit Ent­ste­hung des Ver­eins wirk­sam. Wird ein Vor­stand erst nach Ent­ste­hung des Ver­eins bestellt, erfolgt auch die (defi­ni­ti­ve) Auf­nah­me ordent­li­cher und außer­or­dent­li­cher Mit­glie­der bis dahin durch die Grün­der des Vereins.

(4) Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfolgt auf Antrag des Vor­stands durch die Delegiertenversammlung.

§ 6: Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die ordent­li­che Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, bei juris­ti­schen Per­so­nen und rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten durch Ver­lust der Rechts­per­sön­lich­keit, durch frei­wil­li­gen Aus­tritt und durch Aus­schluss. Die außer­or­dent­li­che Mit­glied­schaft durch Been­di­gung der Paten­schaft, wobei die Vor­aus­set­zun­gen der Been­di­gung beim Ein­ge­hen der ein­zel­nen Paten­schaf­ten fest­ge­legt werden.

(2) Der Aus­tritt kann nur zum 31.12. jeden Jah­res erfol­gen. Er muss dem Vor­stand min­des­tens 1 Monat vor­her schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Erfolgt die Anzei­ge ver­spä­tet, so ist sie erst zum nächs­ten Aus­tritts­ter­min wirk­sam. Für die Recht­zei­tig­keit ist das Datum der Post­auf­ga­be maßgeblich.

(3) Der Vor­stand kann ein Mit­glied aus­schlie­ßen, wenn die­ses trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist län­ger als sechs Mona­te mit der Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge im Rück­stand ist. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der fäl­lig gewor­de­nen Mit­glieds­bei­trä­ge bleibt hier­von unberührt.

(4) Der Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Ver­ein kann vom Vor­stand auch wegen gro­ber Ver­let­zung ande­rer Mit­glieds­pflich­ten und wegen uneh­ren­haf­ten Ver­hal­tens ver­fügt werden.

(5) Die Aberken­nung der Ehren­mit­glied­schaft kann aus den im Abs. 4 genann­ten Grün­den von der Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) über Antrag des Vor­stands beschlos­sen werden.

§ 7: Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

(1) Die Mit­glie­der sind berech­tigt, an Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu bean­spru­chen. Das Stimm­recht in der Gene­ral­ver­samm­lung sowie das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht steht nur den Mit­glie­dern des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes zu.

(2) Jedes Mit­glied ist berech­tigt, vom Vor­stand die Aus­fol­gung der Sta­tu­ten zu verlangen.

(3) Min­des­tens ein Zehn­tel der Mit­glie­der kann vom Vor­stand die Ein­be­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung verlangen.

(4) Die Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes sind in jeder Gene­ral­ver­samm­lung vom Vor­stand über die Tätig­keit und finan­zi­el­le Geba­rung des Ver­eins zu infor­mie­ren. Wenn min­des­tens ein Zehn­tel der Mit­glie­der dies unter Anga­be von Grün­den ver­langt, hat der Vor­stand den betref­fen­den Mit­glie­dern eine sol­che Infor­ma­ti­on auch sonst bin­nen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes sind vom Vor­stand über den geprüf­ten Rech­nungs­ab­schluss (Rech­nungs­le­gung) zu infor­mie­ren. Geschieht dies in der Gene­ral­ver­samm­lung, sind die Rech­nungs­prü­fer einzubinden.

(6) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Inter­es­sen des Ver­eins nach Kräf­ten zu för­dern und alles zu unter­las­sen, wodurch das Anse­hen und der Zweck des Ver­eins Abbruch erlei­den könn­te. Sie haben die Vereins­statuten und die Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zu beach­ten. Die ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der sind zur pünkt­li­chen Zah­lung der Bei­tritts­ge­bühr und der Mit­glieds­bei­trä­ge in der von der Gene­ral­ver­samm­lung beschlos­se­nen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Orga­ne des Ver­eins sind die Gene­ral­ver­samm­lung (§§ 9 und 10), der Vor­stand (§§ 11 bis 13), die Rech­nungs­prü­fer (§ 14) und das Schieds­ge­richt (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Gene­ral­ver­samm­lung ist die Ver­samm­lung der Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes im Sin­ne des § 5 Abs 2 Ver­eins­ge­set­zes 2002. Eine ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung fin­det alle 2 Jah­re statt und ist auf die Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes beschränkt.

(2) Das Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan besteht aus dem Vor­stand und wei­te­ren 7 Mit­glie­dern, die bei Grün­dung des Ver­ei­nes dazu nam­haft gemacht werden.

(3) Eine außer­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung fin­det auf

a) Beschluss des Vor­stands oder der ordent­li­chen Generalversammlung,

b) schrift­li­chen Antrag von min­des­tens einem Zehn­tel der Mitglieder,

c) Ver­lan­gen der Rech­nungs­prü­fer (§ 21 Abs. 5 ers­ter Satz VereinsG),

d) Beschluss der Rech­nungs­prü­fer (§ 21 Abs. 5 zwei­ter Satz Ver­einsG, § 11 Abs. 2 drit­ter Satz die­ser Statuten),

e) Beschluss eines gericht­lich bestell­ten Kura­tors (§ 11 Abs. 2 letz­ter Satz die­ser Statuten)

bin­nen vier Wochen statt.

(4) Sowohl zu den ordent­li­chen wie auch zu den außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lun­gen sind alle Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes min­des­tens zwei Wochen vor dem Ter­min schrift­lich, mit­tels Tele­fax oder per E‑Mail (an die vom Mit­glied dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Fax-Num­mer oder E‑Mail-Adres­se) ein­zu­la­den. Die Anbe­raumung der Gene­ral­ver­samm­lung hat unter Anga­be der Tages­ord­nung zu erfol­gen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch den Vor­stand (Abs. 1 und Abs. 3 lit. a – c), durch die/​einen Rech­nungs­prü­fer (Abs. 3 lit. d) oder durch einen gericht­lich bestell­ten Kura­tor (Abs. 3 lit. e).

(5) Anträ­ge zur Gene­ral­ver­samm­lung sind min­des­tens drei Tage vor dem Ter­min der Gene­ral­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich, mit­tels Tele­fax oder per E‑Mail einzureichen.

(6) Gül­ti­ge Beschlüs­se – aus­ge­nom­men sol­che über einen Antrag auf Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung – kön­nen nur zur Tages­ord­nung gefasst werden.

(7) Bei der Gene­ral­ver­samm­lung sind alle Mit­glie­der des Reprä­sen­ta­ti­ons­or­ga­nes teil­nah­me­be­rech­tigt. Stimm­be­rech­tigt sind nur die ordent­li­chen und die Ehren­mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ein ande­res Mit­glied im Wege einer schrift­li­chen Bevoll­mäch­ti­gung ist zulässig.

(8) Die Gene­ral­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschie­ne­nen beschlussfähig.

(9) Die Wah­len und die Beschluss­fas­sun­gen in der Gene­ral­ver­samm­lung erfol­gen in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Beschlüs­se, mit denen das Sta­tut des Ver­eins geän­dert oder der Ver­ein auf­ge­löst wer­den soll, bedür­fen jedoch einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.

(10) Den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung führt die Obfrau, in deren Ver­hin­de­rung ihre Stell­ver­tre­te­rin. Wenn auch die­se ver­hin­dert ist, so führt das an Jah­ren ältes­te anwe­sen­de Vor­stands­mit­glied den Vorsitz.

§ 10: Auf­ga­ben der Generalversammlung

Der Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) sind fol­gen­de Auf­ga­ben vorbehalten:

a) Beschluss­fas­sung über den Voranschlag;

b) Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des Rechen­schafts­be­richts und des Rech­nungs­ab­schlus­ses unter Ein­bin­dung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Ent­he­bung der Mit­glie­der des Vor­stands und der Rechnungsprüfer;

d) Geneh­mi­gung von Rechts­ge­schäf­ten zwi­schen Rech­nungs­prü­fern und Verein;

e) Ent­las­tung des Vorstands;

f) Fest­set­zung der Höhe der Bei­tritts­ge­bühr und der Mit­glieds­bei­trä­ge für ordent­li­che und für außer­or­dent­li­che Mitglieder;

g) Ver­lei­hung und Aberken­nung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschluss­fas­sung über Sta­tu­ten­än­de­run­gen und die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Vereins; 

i) Bera­tung und Beschluss­fas­sung über sons­ti­ge auf der Tages­ord­nung ste­hen­de Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vor­stand besteht aus sechs Mit­glie­dern, und zwar aus Obfrau und Stell­ver­tre­te­rin, Schrift­füh­re­rin und Stell­ver­tre­ter sowie Kas­sie­re­rin und Stellvertreterin.

(2) Der Vor­stand wird von der Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) gewählt. Der Vor­stand hat bei Aus­schei­den eines gewähl­ten Mit­glieds das Recht, an sei­ne Stel­le ein ande­res wähl­ba­res Mit­glied zu koop­tie­ren, wozu die nach­träg­li­che Geneh­mi­gung in der nächst­fol­gen­den Gene­ral­ver­samm­lung ein­zu­ho­len ist. Fällt der Vor­stand ohne Selbst­er­gän­zung durch Koop­tie­rung über­haupt oder auf unvor­her­seh­bar lan­ge Zeit aus, so ist jeder Rech­nungs­prü­fer ver­pflich­tet, unver­züg­lich eine außer­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung zum Zweck der Neu­wahl eines Vor­stands ein­zu­be­ru­fen. Soll­ten auch die Rech­nungs­prü­fer hand­lungs­un­fä­hig sein, hat jedes ordent­li­che Mit­glied, das die Not­si­tua­ti­on erkennt, unver­züg­lich die Bestel­lung eines Kura­tors beim zustän­di­gen Gericht zu bean­tra­gen, der umge­hend eine außer­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen hat.

(3) Die Funk­ti­ons­pe­ri­ode des Vor­stands beträgt 4 Jah­re; Wie­der­wahl ist mög­lich. Jede Funk­ti­on im Vor­stand ist per­sön­lich auszuüben.

(4) Der Vor­stand wird von der Obfrau, bei Ver­hin­de­rung von ihrer Stell­ver­tre­te­rin, schrift­lich oder münd­lich ein­be­ru­fen. Ist auch die­se auf unvor­her­seh­bar lan­ge Zeit ver­hin­dert, darf jedes sons­ti­ge Vor­stands­mit­glied den Vor­stand einberufen.

(5) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn alle sei­ne Mit­glie­der ein­ge­la­den wur­den und min­des­tens die Hälf­te von ihnen anwe­send ist.

(6) Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit; bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me der Vor­sit­zen­den den Ausschlag.

(7) Den Vor­sitz führt die Obfrau, bei Ver­hin­de­rung ihre Stell­ver­tre­te­rin. Ist auch die­se ver­hin­dert, obliegt der Vor­sitz dem an Jah­ren ältes­ten anwe­sen­den Vor­stands­mit­glied oder jenem Vor­stands­mit­glied, das die übri­gen Vor­stands­mit­glie­der mehr­heit­lich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funk­ti­ons­pe­ri­ode (Abs. 3) erlischt die Funk­ti­on eines Vor­stands­mit­glieds durch Ent­he­bung (Abs. 9) und Rück­tritt (Abs. 10).

(9) Die Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) kann jeder­zeit den gesam­ten Vor­stand oder ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der ent­he­ben. Die Ent­he­bung tritt mit Bestel­lung des neu­en Vor­stands bzw. Vor­stands­mit­glieds in Kraft.

(10) Die Vor­stands­mit­glie­der kön­nen jeder­zeit schrift­lich ihren Rück­tritt erklä­ren. Die Rück­tritts­er­klä­rung ist an den Vor­stand, im Fal­le des Rück­tritts des gesam­ten Vor­stands an die Gene­ral­ver­samm­lung zu rich­ten. Der Rück­tritt wird erst mit Wahl bzw. Koop­tie­rung (Abs. 2) eines Nach­fol­gers wirksam.

§ 12: Auf­ga­ben des Vorstands

Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins. Er ist das „Lei­tungs­or­gan“ im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002. Ihm kom­men alle Auf­ga­ben zu, die nicht durch die Sta­tu­ten einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. In sei­nen Wir­kungs­be­reich fal­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Angelegenheiten:

(1) Ein­rich­tung eines den Anfor­de­run­gen des Ver­eins ent­spre­chen­den Rech­nungs­we­sens mit lau­fen­der Auf­zeich­nung der Einnahmen/​Ausgaben und Füh­rung eines Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­ses als Mindesterfordernis;

(2) Erstel­lung des Jah­res­vor­anschlags, des Rechen­schafts­be­richts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung in den Fäl­len des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a – c die­ser Statuten;

(4) Infor­ma­ti­on der Ver­eins­mit­glie­der über die Ver­eins­tä­tig­keit, die Ver­eins­ge­ba­rung und den geprüf­ten Rechnungsabschluss;

(5) Ver­wal­tung des Vereinsvermögens;

(6) Auf­nah­me und Aus­schluss von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Vereinsmitgliedern;

(7) Auf­nah­me und Kün­di­gung von Ange­stell­ten des Vereins.

§ 13: Beson­de­re Oblie­gen­hei­ten ein­zel­ner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obfrau führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Die Schrift­füh­re­rin unter­stützt die Obfrau bei der Füh­rung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obfrau ver­tritt den Ver­ein nach außen. Schrift­li­che Aus­fer­ti­gun­gen des Ver­eins bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Unter­schrif­ten der Obfrau und der Schrift­füh­re­rin, in Geld­an­ge­le­gen­hei­ten (Ver­mö­gens­wer­te Dis­po­si­tio­nen) der Obfrau und der Kas­sie­re­rin. Rechts­ge­schäf­te zwi­schen Vor­stands­mit­glie­dern und Ver­ein bedür­fen der Zustim­mung eines ande­ren Vorstandsmitglieds.

(3) Rechts­ge­schäft­li­che Bevoll­mäch­ti­gun­gen, den Ver­ein nach außen zu ver­tre­ten bzw. für ihn zu zeich­nen, kön­nen aus­schließ­lich von den in Abs. 2 genann­ten Vor­stands­mit­glie­dern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Ver­zug ist die Obfrau berech­tigt, auch in Ange­le­gen­hei­ten, die in den Wir­kungs­be­reich der Gene­ral­ver­samm­lung oder des Vor­stands fal­len, unter eige­ner Ver­ant­wor­tung selb­stän­dig Anord­nun­gen zu tref­fen; im Innen­ver­hält­nis bedür­fen die­se jedoch der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch das zustän­di­ge Vereinsorgan.

(5) Die Obfrau führt den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung und im Vorstand.

(6) Die Schrift­füh­re­rin führt die Pro­to­kol­le der Gene­ral­ver­samm­lung und des Vorstands.

(7) Die Kas­sie­re­rin ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Geld­ge­ba­rung des Ver­eins verantwortlich.

(8) Im Fall der Ver­hin­de­rung tre­ten an die Stel­le der Obfrau, der Schrift­füh­re­rin oder der Kas­sie­re­rin ihre Stellvertreter/​innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rech­nungs­prü­fer wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) auf die Dau­er von 6 Jah­ren gewählt. Wie­der­wahl ist mög­lich. Die Rech­nungs­prü­fer dür­fen kei­nem Organ – mit Aus­nah­me der Gene­ral­ver­samm­lung – ange­hö­ren, des­sen Tätig­keit Gegen­stand der Prü­fung ist.

(2) Den Rech­nungs­prü­fern obliegt die lau­fen­de Geschäfts­kon­trol­le sowie die Prü­fung der Finanz­ge­ba­rung des Ver­eins im Hin­blick auf die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung und die sta­tu­ten­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Mit­tel. Der Vor­stand hat den Rech­nungs­prü­fern die erfor­der­li­chen Unter­la­gen vor­zu­le­gen und die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Die Rech­nungs­prü­fer haben dem Vor­stand über das Ergeb­nis der Prü­fung zu berichten.

(3) Rechts­ge­schäf­te zwi­schen Rech­nungs­prü­fern und Ver­ein bedür­fen der Geneh­mi­gung durch die Gene­ral­ver­samm­lung. Im Übri­gen gel­ten für die Rech­nungs­prü­fer die Bestim­mun­gen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlich­tung von allen aus dem Ver­eins­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten ist das ver­eins­in­ter­ne Schieds­ge­richt beru­fen. Es ist eine „Schlich­tungs­ein­rich­tung“ im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002 und kein Schieds­ge­richt nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schieds­ge­richt setzt sich aus drei ordent­li­chen Ver­eins­mit­glie­dern zusam­men. Es wird der­art gebil­det, dass ein Streit­teil dem Vor­stand ein Mit­glied als Schieds­rich­ter schrift­lich nam­haft macht. Über Auf­for­de­rung durch den Vor­stand bin­nen sie­ben Tagen macht der ande­re Streit­teil inner­halb von 14 Tagen sei­ner­seits ein Mit­glied des Schieds­ge­richts nam­haft. Nach Ver­stän­di­gung durch den Vor­stand inner­halb von sie­ben Tagen wäh­len die nam­haft gemach­ten Schieds­rich­ter bin­nen wei­te­rer 14 Tage ein drit­tes ordent­li­ches Mit­glied zum/​zur Vor­sit­zen­den des Schieds­ge­richts. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det unter den Vor­ge­schla­ge­nen das Los. Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts dür­fen kei­nem Organ – mit Aus­nah­me der Gene­ral­ver­samm­lung – ange­hö­ren, des­sen Tätig­keit Gegen­stand der Strei­tig­keit ist.

(3) Das Schieds­ge­richt fällt sei­ne Ent­schei­dung nach Gewäh­rung bei­der­sei­ti­gen Gehörs bei Anwe­sen­heit aller sei­ner Mit­glie­der mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Es ent­schei­det nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen. Sei­ne Ent­schei­dun­gen sind ver­eins­in­tern endgültig.

§ 16: Frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Vereins

(1) Die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Gene­ral­ver­samm­lung (Reprä­sen­ta­ti­ons­or­gan) und nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen werden.

(2) Die­se Gene­ral­ver­samm­lung hat auch – sofern Ver­eins­ver­mö­gen vor­han­den ist – über die Abwick­lung zu beschlie­ßen. Ins­be­son­de­re hat sie einen Abwick­ler zu beru­fen und Beschluss dar­über zu fas­sen, wem die­ser das nach Abde­ckung der Pas­si­ven ver­blei­ben­de Ver­eins­ver­mö­gen zu über­tra­gen hat. Im Fal­le der frei­wil­li­gen Auf­lö­sung des Ver­ei­nes, sowie bei Weg­fall des bis­he­ri­gen begüns­tig­ten Ver­eins­zwe­ckes ist das ver­blei­ben­de Ver­eins­ver­mö­gen aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für spen­den­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des § 4a Abs.2 Z.3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden.

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